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Notar
Einführung
Seit November 1993 bin ich von dem Justizminister des Landes Schleswig-Holstein zum Notar bestellt worden und stehe meinen Mandanten in allen anstehenden notariellen Fragen beratend und gestaltend zur Seite.
In der Bundesrepublik ist die Ausübung des Notarberufes nicht einheitlich geregelt. Während in einigen Bundesländern der Beruf des Notars von dem Beruf des Rechtsanwaltes strikt getrennt ist (z. B. in Hamburg), besteht in Schleswig Holstein und anderen Bundesländern das "Rechtsanwaltsnotariat".
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und nicht Vertreter einer Partei. Der Notar betreut seine Mandanten bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften, z. B. bei Immobilienkäufen, Testamenten, Eheverträgen. Der Notar ist unabhängig und zur strikten Neutralität verpflichtet. Aufgabe des Notars ist es, den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären.
Der Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren; er hat unerfahrene oder ungewandte Beteiligte vor einer Benachteiligung zu schützen. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar im Beurkundungsverfahren darauf hinwirken, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgegeben werden und der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen.
Der Notar ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und kann selbst nach dem Tode des Erblassers nicht von den Erben von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden werden. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung zieht sogar schwerwiegende dienstrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt nur, wenn der Beteiligte ausdrücklich Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung erteilt. Ist der Beteiligte verstorben, kann anstelle des Verstorbenen nur die Aufsichtsbehörde des Notars gem. § 18 Abs. 2 BNotO Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht erteilen. Das kommt nur in besonderen Fällen in Betracht.
Wollen Sie beispielsweise ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung kaufen, kommt es nicht darauf an, wo das Grundstück oder die Eigentumswohnung belegen ist. Der Notar nimmt die Beurkundung innerhalb seines Amtsbereiches und im Regelfall an seinem Amtssitz (Kanzlei) vor. Die Beurkundung kann jedoch unabhängig von der Belegenheit der Immobilie, bei dem Notar Ihrer Wahl, stattfinden. Deshalb kann z. B. auch eine weiter entfernt liegende Ferienwohnung ohne Weiteres in der Kanzlei Ihres Notars beurkundet werden.
Sie können sich frei entscheiden, an welchen Notar Sie sich wenden wollen.