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Vollmachten
Patientenverfügung
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Selbstbestimmung auch im Sterben
Die Patientenverfügung ist für die Verwirklichung des in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Selbstbestimmungsrechts von erheblicher Bedeutung.
Sofern für Sie aufgrund Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinstrübung keine Möglichkeit mehr besteht, Ihren Willen zu bilden oder diesen verständlich zu äußern, verfügen Sie mit der Patientenverfügung (auch -sprachlich ungenau- Patiententestament genannt) gegenüber Ärzten, bzw. den Verantwortlichen von Alten- und Pflegeheimen, dass ärztlicher und pflegerischer Beistand unter Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten erwartet wird, sofern eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht.
Mit der Patientenverfügung können Sie anordnen, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: z. B. Sie sich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar in einem unmittelbaren Sterbeprozess befinden, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurück bleibt, oder überhaupt keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht.
Sofern diese oder mehrere Voraussetzungen bestätigt werden, soll die Behandlung und Pflege auf Linderung von Schmerzen ausgerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung beispielsweise eine Lebensverkürzung nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch der Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, die künstliche Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Transplantationen, können unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche mit der Patientenverfügung geregelt werden.
Die Errichtung von Patientenverfügung entsprach einer weit verbreiteten Praxis. Nach Mitteilung der Bundesregierung sollen ca. 9 Millionen Patientenverfügungen errichtet worden sein. Die rechtliche Verbindlichkeit oder der Umganges mit Patientenverfügungen wurden seit einigen Jahrzehnten diskutiert.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit seinen Beschlüssen vom 17. März 2003 (BGHZ 154, 205) und vom 8. Juni 2005 (BGHZ 163, 195) die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt. Auch die Bundesärztekammer ging in ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung vom 7. Mai 2004 sowie in ihren Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom 27. März 2007 von der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte und der Beachtung des Patientenwillens auch nach eingetretener Einwilligungsunfähigkeit bei allen medizinischen Behandlungen aus. Dennoch fehlte eine verbindliche Entscheidung des Gesetzgebers.
Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt. Das neue Gesetz schafft Rechtssicherheit. Die Gültigkeit der bereits verfassten Patientenverfügungen steht durch das neue Gesetz nicht in Frage. Sie müssen nicht neu verfasst werden
Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche Patientenverfügung gebunden.
Grundzüge der neuen gesetzlichen Regelung
Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden.
Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
Eine Reichweitenbegrenzung (zeitliche Befristung), die den Patientenwillen kraft Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, gibt es nicht.
Die Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet.
Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Festlegungen, die auf eine verbotene Tötung auf Verlangen gerichtet sind, bleiben unwirksam.
Natürlich fällt es schwer, an derartige Notfälle zu denken, solange diese noch in weiter Ferne sind. Dennoch ist rechtzeitige Vorsorge ratsam.