Habe ich einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben ein besonderes Interesse, die streitige Auseinandersetzung möglichst frühzeitig beizulegen. Deshalb wird ein großer Anteil von Kündigungsschutzverfahren in der Güteverhandlung durch Vergleich erledigt. Das Arbeitsverhältnis wird zu dem ursprünglich vorgesehenen Kündigungstermin einvernehmlich und auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufgehoben.

Die Regelabfindung beträgt 1/2 Gehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Abfindung wird demgemäß unter Berücksichtigung der Prozessaussichten verhandelt, ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht mit Ausnahme eines besonderen Auflösungsantrages gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz, nur für den Sonderfall des § 1 a Kündigungsschutzgesetz.

Gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz bietet der Arbeitgeber mit der auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützten Kündigungserklärung die Zahlung einer Abfindung von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Beschäftigungsjahr an, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage erheben sollte. Nimmt der Arbeitnehmer die Kündigung an, hat er einen Anspruch auf Zahlung der Abfindung.

Im Übrigen wird eine Abfindung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles insbesondere der Prozessaussichten ausgehandelt. Bestand das Arbeitsverhältnis nicht von langer Dauer und besteht eine überwiegende Aussicht, dass die Kündigung nicht berechtigt ist, kommt auch die Zahlung einer Abfindung von einem Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr in Betracht. Andererseits kann bei einem länger andauernden Arbeitsverhältnis und offenen oder geringeren Aussichten auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von nur ¼ Gehalt pro Beschäftigungsjahr sinnvoll sein.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen die auf jeder Seite liegenden Risiken abwägen. Stellt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, besteht das Arbeitsverhältnis fort (rückwirkende Lohnzahlungspflicht); weist das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage ab, ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigung rechtswirksam beendet und der Arbeitnehmer erhält keine Abfindung.

Wird von der Abfindung Lohnsteuer abgeführt?

Werden von der Abfindung Sozialversicherungsabgaben erhoben?

Auf Abfindungen,  die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden ("echte Abfindungen")  werden keine Sozialversicherungsabgaben erhoben; es handelt sich nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Vorsicht ist geboten, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden soll  (z.B. nach Änderungskündigung oder einvernehmlicher Änderung). Die Abfindung ("unechte Abfindung") wird für diesen Fall dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet; auf die Abfindung werden in diesem Fall Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Das Gleiche gilt, wenn etwa eine noch ausstehende Vergütung als Abfindung gezahlt werden soll, oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abfindung für "geleistete Dienste" vereinbaren.

Wie kann ich meine Rechte durchsetzen, wenn ich mir die Kosten einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nicht leisten kann?

Sofern Sie nur über geringe Einkünfte verfügen, besteht für Sie die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass Sie keine Gerichtskosten einzuzahlen haben und die Vergütung Ihres Rechtsanwaltes aus der Staatskasse entrichtet wird. Wir sind gern bereit, Sie bei Ausfüllung der Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu unterstützen.

Für die Beratung oder außergerichtliche Geltendmachung (z. B. Auskunftserteilung) kommt in Schleswig-Holstein Beratungshilfe in Betracht. Beratungshilfe erhalten Sie bei dem Amtsgericht unter Darlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Amtsgericht stellt Ihnen sodann einen Berechtigungsschein aus, mit dem Sie einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin Ihrer Wahl aufsuchen können.

Die dafür vorgesehenen Antragsformulare finden Sie auf unsere Homepage mit Erläuterungen und können hier online ausgefüllt werden.

Sofern Fragen bestehen, senden Sie uns gern unverbindlich eine Nachricht.

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Sie errreichen uns in den üblichen Bürozeiten. Geben Sie uns bitte Ihre vollständigen, personenbezogen Daten auf und hinterlassen Sie uns eine Telefonnummer, unter der wir Sie gegebenenfalls vertrauensvoll zurückrufen können.