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Kaufvertrag
Genehmigungen
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Genehmigungen, Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, Verwalterzustimmung
Das erstrebte Eigentum geht erst mit der Eintragung in das Grundbuch auf den Käufer über. Der Käufer muss davor geschützt werden, den Kaufpreis zu bezahlen, ohne dass der Eigentumserwerb sichergestellt ist.
Aus diesem Grund ist die Fälligkeit des Kaufpreises neben der einzutragenden Auflassungsvormerkung und der erforderlichen Löschungsbewilligungen davon abhängig zu machen, dass sämtliche zur Eigentumsumschreibung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Das hängt von der Art und Lage des Grundstückes bzw. der Eigentumswohnung und von den konkreten Besonderheiten ab; je nach Lage des Grundstückes oder des Kaufgegenstandes (Grundstück oder Eigentumswohnung) sind zu beachten:
- eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung in den neuen Bundesländern,
- eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz,
- eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB,
- eine rechtsaufsichtliche Genehmigung bei Veräußerung durch die Gemeinde,
- eine vormundschaftsgerichtliche oder nachlassgerichtliche Genehmigung,
- die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde bei Grundstücken,
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach Landesnaturschutzgesetz,
- die Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters, sofern dies in der Teilungserklärung vorgesehen ist (i. d. R. bei größeren Wohnanlagen),
Die erforderlichen Genehmigungen und Löschungsbewilligungen fordert der Notar direkt im Anschluss an die Beurkundung an.