Vollmachten

Betreuungsverfahren

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Das gesetzliche Betreuungsverfahren (§1896 BGB) ist subsidiär ausgestaltet. Ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht. Soweit entsprechende Vollmachten vorliegen, besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

Sind die Vollmachten widersprüchlich oder nicht hinreichend klar gefasst, oder liegen (nur) privatschriftliche Vollmachten vor, wird es in der Regel erforderlich sein, bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) einen Antrag auf Einrichtung der Betreuung zu stellen.

Das Betreuungsgericht leitet sodann ein Prüfungsverfahren ein. In der Regel wird ein fachärztliches Sachverständigengutachten erstellt. Die Familienangehörigen (sofern vorhanden) werden angehört und das Gericht entscheidet auf dieser Grundlage, wer zu rechtlichen Betreuer bestellt wird. Sofern Eile geboten ist, kann das Gericht auch auf der Grundlage der ihm bekannten Umständen auch im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig einen Betreuer bestellen. Lassen sich in der Eile keine weiteren Familienangehörige ermitteln, wählt das Gericht aus der zur Verfügung stehenden Liste einen Ihnen in keiner Weise bekannten Berufsbetreuer aus, der dann die notwendigen Entscheidung in Abstimmung mit dem Gericht bzw. den Ärzten aus.

Dem gerichtlich bestellte Betreuer wird ein Betreuerausweis erteilt. Mit diesem Ausweis legitimiert sich der Betreuer Dritte gegenüber.

Demgegenüber hat die von Ihnen  eingesetzte Vertrauensperson in der Regel Kenntnis von Ihren Lebensumständen und kann weit aus schneller und unter Berücksichtigung der ihm mitgeteilten Vorstellungen reagieren. Zum Nachweis seiner Legitimation ist diese Vertrauensperson nicht darauf angewiesen, das Betreuungsgericht anzurufen. Zum Nachweis seiner Legitimation legt die Vertrauensperon die ihr im Zusammenhang mit der Beurkundung erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vor, ohne dass das Gericht eine Anhörung bzw. Entscheidung zu veranlassen hat.

Die auf Grund einer privatschriftlichen Vollmacht erteilte Vertrauensperson kann keine Ausfertigung vorlegen und ist deshalb in der Regel darauf angewiesen, eine Entscheidung des Betreuungsgerichtes zu veranlassen, weil dritten Personen gegenüber der privatschriftlichen Vollmacht nicht geschützt sind, sie wissen nicht und können nicht wissen, ob die Vollmachtsurkunde überhaupt echt ist, d. h. tatsächlich von dem Vollmachtgeber ausgestellt wurde.

Eine Bank, andere Institutionen, Behörden  und Gerichte würde sich auf eine privatschriftliche Vollmacht nicht bzw. nicht ohne Weiteres einlassen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, die Bank gemeinsam mit der Vertrauensperson aufzusuchen und die Vertrauensperson als Bevollmächtigen einzusetzen. Bei anderen Institutionen, Behörden oder Gerichten ist dies regelmäßig ausgeschlossen. Ist Grundvermögen vorhanden scheidet eine privatschriftliche Vollmacht aus.