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Testament
Gesetzliche Erbfolge
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Gesetzliche Erbfolge
Gemäß § 1922 BGB (Gesamtrechtsnachfolge) geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Ist eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nicht errichtet worden, greift die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall ist die Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge erforderlich.
Nach der gesetzlichen Systematik erben die Verwandten des Erblassers nach "Ordnungen". Innerhalb der ersten drei Ordnungen fällt der Erbteil eines Weggefallenen, an dessen Abkömmlinge einschließlich der Nichtehelichen und der als Kind Angenommenen. Unter den Abkömmlingen wird nach Stämmen geteilt.
Gesetzliche Erben erster Ordnung; § 1924 BGB
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder einschließlich nichtehelicher und adoptierter Kinder, Enkel, Urenkel, etc.).
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung, § 1925 BGB
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Großneffe, etc.).
Gesetzliche Erben dritter Ordnung, § 1926 BGB
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Großvater, Großmutter, Onkel, Tante, Cousin, etc.).
Gesetzliche Erben vierter Ordnung, § 1928 BGB
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante, etc.)
Fernere Ordnungen, § 1929 BGB
Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Daraus folgt, dass ein Kind (erster Ordnung) alle anderen Verwandten ausschließt. Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Angehöriger schließt alle anderen Verwandten aus.
Stammprinzip
Innerhalb der ersten Ordnung erfolgt die Ermittlung der Erben nach Stämmen. Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm, zudem auch seine jeweiligen Abkömmlinge zählen. Hat der Erblasser beispielsweise drei Abkömmlinge hinterlassen, die jeweils drei Abkömmlinge haben gilt Folgendes:
Der Erblasser wird von allen Kindern zu 1/3 beerbt.
Ist ein Kind des Erblassers vorverstorben, erhalten nur die Abkömmlinge des vorverstorbenen Kindes, also die Enkelkinder des Erblassers, zu gleichen Teilen den 1/3 Anteil des vorverstorbenen Elternteils, so dass diese Enkel des Erblassers also je 1/9 erben. Die weiteren Enkelkinder des Erblassers erben nicht (Repräsentationsprinzip), da deren noch lebende Elternteile ihre eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen.
Linienprinzip
Innerhalb der zweiten und dritten Ordnung wird vor dem Stammesprinzip das Linienprinzip angewandt. Sind Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden, sind die Eltern des Erblassers (zweite Ordnung) erbberechtigt; sie erben zu je 1/2 Anteil. Lebt nur noch ein Elternteil, ist dieser zu 1/2 erbberechtigt. Die Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils treten in dessen Erbenstellung ein, zu jeweils gleichen Teilen.
Grad- Gradualsystem
Von der vierten Ordnung an gilt statt der Erbfolge nach Linien und Stämmen das Grad- oder Gradualsystem. Der gradmäßig nähere Verwandte schließt die entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.
Einzelfälle
Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag errichtet worden, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Häufig ist in der täglichen Beratungspraxis festzustellen, dass von einem konkreten (richtigen) Einzelfall auf die allgemeine Rechtslage geschlossen wird. Das kann zu Vorstellungen führen, die nicht immer mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmen.