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Vollmachten
Vorsorgevollmacht
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Mit der Vorsorgevollmacht für höchstpersönliche Angelegenheit wie z.B. Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfragen wird der Bevollmächtigte in Ergänzung der Generalvollmacht oder in Verbindung mit der Generalvollmacht auch zu Ihrer Vertretung in persönlichen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Mit der Vorsorgevollmacht soll ein unter bestimmten Umständen notwendig werdendes Betreuungsverfahren und damit die Bestellung eines Betreuers vermieden werden.
Der Bundesgerichtshof hat ereneut bestätigt (Beschluss vom 30.03.2011, Geschäftszeichen: XII ZB 537/10), dass bei Vorliegen einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtlich angeordnete Betreuung regelmäßig ausscheidet, denn der Vollmachtgeber hat die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, Auskunft über den Gesundheitszustand sowie die Einzelheiten der Behandlungen zu erfragen. Ärzte und Pflegepersonen sind mit der Vollmacht von der Schweigepflicht entbunden. Soweit die Errichtung einer Betreuung vermieden werden soll, ist es erforderlich die Vollmacht auch auf die Einwilligung zu einer gefährlichen Gesundheitsmaßnahme im Sinne von § 1904 BGB sowie Entscheidungen nach § 1906 BGB über die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung und in eine freiheitsentziehende Maßnahme sowie das Anbringen von Bettgittern und Gurten zu erstrecken.
Nach § 1906 Abs. 3 BGB besteht nunmehr auch die Möglichkeit die Vollmacht auch auf ärztliche Zwangsmaßnahmen zu erweitern, die nur mit Zustimmung des Betreuungsgerichtes erfolgen darf. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nach § 1906 Abs. 3 BGB eine ärztliche Maßnahme, die zum Wohle des Vollmachtgebers zur Abwendung eines drohenden, erheblichen gesundheitlichen Schadens notwendig sein kann und dem natürlichen Willen des Vollmachtgebers widerspricht und ermächtigt den Bevollmächtigten nur, wenn die Vorschrift ausdrücklich einbezogen wurde. Ältere Vorsorgevollmacht sollten darauf überprüft werden und können im Rahmen einer Nachtragsurkunde angepasst werden.