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Kaufvertrag
Vorbereitung
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Vorbereitung zum Kaufvertrag
Sie haben innerhalb des Beurkundungsverfahrens und auch außerhalb des Beurkundungsverfahrens, insbesondere im Rahmen einer vorherigen Beratung die Möglichkeit, gezielt Fragen zu stellen. Für den Notar stellt es sich als dringendes Bedürfnis dar, diese Fragen aufzuklären. Nur in dieser Weise kann sichergestellt werden, dass der wahre Wille in dem Beurkundungsverfahren umgesetzt wird. Auch während des Beurkundungsverfahrens können Änderungen vorgenommen werden.
Das Beurkundungsverfahren ist abgeschlossen, wenn Sie und der Notar die Urkunde nach erfolgter Verlesung unterschrieben haben. Ein allgemeines Widerrufsrecht -vergleichbar Haustürwiderrufgeschäften- ist gesetzlich nicht vorgesehen.
In der Regel schließt sich im Anschluss an den beurkundeten Kaufvertrag eine mehr oder weniger umfangreiche Abwicklung an. In der Regel haben Sie den Notar nach dem Inhalt der getroffenen Regelung mit dem Vollzug beauftragt. Sie müssen sich selbst nicht mehr weitergehend um die Angelegenheit bemühen. Der Notar wird Sie über den wesentlichen Stand des Verfahrens unterrichten.
Was habe ich zu veranlassen?
Regelmäßig haben Sie sich mit dem Käufer oder Verkäufer geeinigt und das Objekt auf etwaige Mängel geprüft. Mit Ihrer finanzierenden Bank haben Sie Rücksprache gehalten, ob eine Finanzierung unter Berücksichtigung des vorhandenen Eigenkapitals bzw. der vorhandenen Einkünfte zu einem angemessenen Zinssatz in Betracht kommt. Eine fachkundige Untersuchung des Objektes durch einen Architekten bzw. Sachverständigen bietet sich an. Sollte es sich um eine Immobilie handeln, die Sie vermieten wollen, ist eine vorherige Rücksprache mit einem Steuerberater sinnvoll, um steuerliche Gesichtspunkt abzusichern.
Sie können jederzeit bei Ihrem Notar einen Termin zur Vorbesprechung vereinbaren. Der Notar wird vor der Beurkundung einen Vertragsentwurf auf der Grundlage Ihrer Angaben erstellen. Sie haben ausreichend Gelegenheit, den Entwurf zu lesen und zu überarbeiten oder gezielt Fragen zu stellen.
Über die allgemeinen Grundbuchdaten verfügt der Verkäufer, z. B. bei welchem Grundbuchamt das Grundeigentum oder die Eigentumswohnung verzeichnet ist. Gegebenenfalls kann bei dem Grundbuchamt auf eine Eigentümerkartei zurückgegriffen werden, in die der Notar Einsicht nehmen kann.
Was muss ich mitbringen?
Der Notar ist sowohl bei Beurkundungen als auch bei Beglaubigungen verpflichtet, die Personalien der Beteiligten festzustellen. Soweit Sie Ihrem Notar nicht von Person bekannt sind, bringen Sie bitte zur Beurkundung einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.