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Mietrecht
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In mietvertraglichen Angelegenheiten unterscheidet der Gesetzgeber im Wesentlichen, ob eine Wohnung, Geschäftsraum oder bewegliche Sachen vermietet wird.
Für Wohnraum hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz zugunsten des Mieters vorgesehen. Der Vermieter ist nur eingeschränkt berechtigt das zugrunde liegenden Mietverhältnis zu kündigen, er kann das Mietverhältnis von geringen Ausnahmen abgesehen, nicht ohne besonderen Grund kündigen. Darüber hinaus kann in diesen Mietverträgen auf bestimmte, den Mieter schützende Rechte nicht verzichtet werden (gesetzliche Verbote). Soweit Formularverträge zugrunde liegen, gilt eine AGB-Kontrolle. Bestimmte Vereinbarungen in derartigen Formular- Mietverträgen können unwirksam sein, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Für Mietverträge über Geschäftsräume geltend dieses Schutzvorschriften nur eingeschränkt. Solche Mietverträge werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und können Verlängerungsoptionen vorsehen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, ohne dass ein Schutz des Mieters besteht. Eine AGB-Kontrolle in Formular-Mietverträgen greift eingeschränkt.
Im Folgenden möchten wir Ihnen wesentliche Gesichtspunkte zusammenstellen und eine Hilfestellung zu Ihrer ersten Orientierung geben. Die Ausführungen beziehen sich auf den Abschluss und die Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages über Wohnräume.